Februar 28, 2026
Lieferantenwechsel in 24 Stunden
Seit dem 6. Juni 2025 müssen die technischen Prozesse eines Stromlieferantenwechsels zwischen Lieferant und Netzbetreiber werktags innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen sein. Zugleich ist die rückwirkende Anmeldung entfallen; An- und Abmeldungen sind nur noch zukunftsgerichtet zulässig. Die zweite Änderung hat operativ mehr Wirkung als die erste, wird aber seltener diskutiert.
Warum der Wegfall der Nachlauffrist der eigentliche Einschnitt ist
Die bisherige Möglichkeit, eine Ummeldung bis zu sechs Wochen nachzureichen, war faktisch ein Puffer. Er hat Meldeverzögerungen aufgefangen, die im Tagesgeschäft nun einmal entstehen: Umzüge, die spät gemeldet werden, Zählerstände, die fehlen, Klärfälle, die hängen. Dieser Puffer ist ersatzlos weg, ohne dass sich an der Zuverlässigkeit der eingehenden Meldungen etwas geändert hätte.
Beim Gas ist der Termin noch offen
Das Bundeswirtschaftsministerium will die Regelung vom Strom- auf den Energielieferantenwechsel ausweiten und damit Gas und Wasserstoff einbeziehen. Grundlage sind europarechtliche Vorgaben. Als Termin war der 1. Januar 2026 vorgesehen.
Der BDEW hält diesen Termin für nicht umsetzbar und fordert, die Einführung auf der ab 1. April 2026 geltenden Festlegung Geli Gas 2.0 aufzusetzen. Efet Deutschland unterstützt die Regelung inhaltlich, weist aber darauf hin, dass eine Umsetzung ohne Abstimmung mit Geli Gas 2.0 zu doppelten IT- und Implementierungskosten führt.
Der Streit betrifft den Termin, nicht die Richtung. Die europarechtliche Vorgabe entfällt nicht dadurch, dass die nationale Frist verschoben wird. Wer die Umsetzung aufschiebt, verschiebt sie also nur — und riskiert, dass sie mit dem Format-Release im April zusammenfällt.
Der BDEW hält diesen Termin für nicht umsetzbar und fordert, die Einführung auf der ab 1. April 2026 geltenden Festlegung Geli Gas 2.0 aufzusetzen. Efet Deutschland unterstützt die Regelung inhaltlich, weist aber darauf hin, dass eine Umsetzung ohne Abstimmung mit Geli Gas 2.0 zu doppelten IT- und Implementierungskosten führt.
Der Streit betrifft den Termin, nicht die Richtung. Die europarechtliche Vorgabe entfällt nicht dadurch, dass die nationale Frist verschoben wird. Wer die Umsetzung aufschiebt, verschiebt sie also nur — und riskiert, dass sie mit dem Format-Release im April zusammenfällt.
Was sich im Hintergrund ohnehin ändert
Der Umbau der Marktkommunikation geht deutlich über die Fristverkürzung hinaus. Im Einzelnen:
Das zugehörige Format-Release folgt zum 1. April 2026.
Die vertriebliche Seite, über die selten geredet wird
Regulatorisch ist der 24-Stunden-Wechsel Verbraucherschutz. Vertrieblich wirkt er symmetrisch: Er verkürzt den Abgang eines Kunden genauso wie seinen Zugang. Welche Seite überwiegt, hängt nicht am Gesetz, sondern an der eigenen Reaktionszeit.
Wenn die Prozesskette bis zur Online-Verfügbarkeit eines neuen Tarifs drei Wochen dauert, wirkt die verkürzte Frist auf der Zugangsseite gar nicht und auf der Abgangsseite voll. Der begrenzende Schritt sitzt dann im eigenen Haus.
Wenn die Prozesskette bis zur Online-Verfügbarkeit eines neuen Tarifs drei Wochen dauert, wirkt die verkürzte Frist auf der Zugangsseite gar nicht und auf der Abgangsseite voll. Der begrenzende Schritt sitzt dann im eigenen Haus.
Vier Fragen für das nächste Jour fixe
Die Frist deckt nichts mehr zu. Jeder manuelle Schritt in der Kette wird ab jetzt sichtbar.
Der nächste Schritt
Nehmen Sie die vier Fragen mit in die nächste Runde und lassen Sie sich die Durchlaufzeiten nennen, nicht die Zielwerte. Wo die Antwort lautet „kommt drauf an", sitzt ein manueller Schritt. Wenn Sie die Prozesskette einmal von außen durchleuchten lassen wollen, sprechen Sie uns an.
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