August 03, 2026

Barrierefreiheit im Kundenportal:
Die Frist läuft schon

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. In den meisten Häusern ist die Umsetzung damals bei der Website-Agentur gelandet: Kontrastwerte nachgebessert, Alt-Texte ergänzt, Thema abgeschlossen. Seitdem haben sich drei Dinge verändert, die bei dieser ersten Runde in der Regel nicht berücksichtigt wurden. Eines davon betrifft Energieversorger stärker als andere Branchen.

Was bei einem Stadtwerk unter das Gesetz fällt

  • Kundenportale für Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeverträge

  • Online-Shops

  • Apps für Personenbeförderung und Telekommunikation

  • Digitale Buchungssysteme, etwa für Schwimmbäder oder ÖPNV-Tickets

Prüfmaßstab sind die EN 301 549, die WCAG 2.1 und die BITV 2.0. Ausgenommen sind ausschließlich Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Ein Stadtwerk erfüllt diese Bedingung in der Regel nicht.

Für bereits bestehende Dienstleistungen läuft eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030. Für Online-Shops gibt es keine.

Punkt eins: Es gibt eine Behörde, und sie prüft von sich aus

Am 26. September 2025 hat die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen ihre Arbeit aufgenommen. Sitz ist Magdeburg, rund siebzig Beschäftigte. Sie wird nicht nur auf Beschwerde hin tätig, sondern prüft auch anlassunabhängig.

Der Bußgeldrahmen liegt bei 10.000 Euro im Regelfall und bis zu 100.000 Euro in schweren Fällen. Als letzte Maßnahme ist die Abschaltung der Seite vorgesehen.

Punkt zwei: Der Wettbewerb kann abmahnen

Seit Ende 2025 können Mitbewerber fehlende Barrierefreiheit als Wettbewerbsverstoß geltend machen. Die Zahl der Abmahnungen ist Anfang 2026 deutlich gestiegen. Das Risiko hängt damit nicht mehr allein von der Prüfquote einer Behörde ab.

Punkt drei: Die Dokumente hat fast niemand angefasst

Das ist die Stelle, die in der Praxis am häufigsten übersehen wird — und für Energieversorger die teuerste. Die Website wurde überarbeitet, die ausgegebenen Dokumente nicht. AGB, Rechnungen, Preisblätter, Vertragsunterlagen und Anleitungen sind Bestandteil der digitalen Dienstleistung und unterliegen derselben Anforderung, Konformitätsstufe WCAG 2.1 AA.

Rechnen Sie das einmal auf Ihre Mengen hoch. Die Jahresverbrauchsabrechnung ist ein PDF und geht an jeden Kunden. Die Vertragsbestätigung ist ein PDF. Beide entstehen automatisiert aus dem Abrechnungssystem, nicht in der Website-Agentur.

Vier Prüfpunkte für eine Stunde

  • Lässt sich die Anmeldung im Kundenportal allein mit der Tastatur bedienen, ohne Maus?

  • Ist in der letzten Jahresabrechnung als PDF der Text markierbar, oder ist die Seite ein Bild?

  • Haben die Formularfelder im Tarifrechner beschriftete Labels oder nur Platzhaltertext?

  • Gibt es eine Erklärung zur Barrierefreiheit mit Kontaktmöglichkeit, wie das Gesetz sie verlangt?

Fallen drei dieser vier Punkte negativ aus, ist das Thema nicht abgeschlossen, sondern noch nicht begonnen.

Warum sich der Aufwand doppelt rechnet

Barrierefreiheit wird meist als Pflichterfüllung behandelt. Sie betrifft allerdings die Kundengruppe mit der niedrigsten Wechselquote und der längsten Verweildauer. Für diese Gruppe entscheidet ein funktionierendes Portal darüber, ob ein Vorgang selbst erledigt wird oder als Anruf im Service landet.

Die Frist ist der eine Grund. Die Servicelast ist der andere.

Der erste Schritt dauert eine Stunde

Nehmen Sie die vier Prüfpunkte und gehen Sie sie einmal durch, gemeinsam mit jemandem aus der Abrechnung. Wenn dabei die PDFs auffallen, haben Sie das gefunden, was die meisten Häuser noch vor sich haben. Für die technische Prüfung von Portal und Dokumentenausgabe sprechen Sie uns gern an.

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Michèl Dichter
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