August 03, 2026
Barrierefreiheit im Kundenportal:
Die Frist läuft schon
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. In den meisten Häusern ist die Umsetzung damals bei der Website-Agentur gelandet: Kontrastwerte nachgebessert, Alt-Texte ergänzt, Thema abgeschlossen. Seitdem haben sich drei Dinge verändert, die bei dieser ersten Runde in der Regel nicht berücksichtigt wurden. Eines davon betrifft Energieversorger stärker als andere Branchen.
Was bei einem Stadtwerk unter das Gesetz fällt
Prüfmaßstab sind die EN 301 549, die WCAG 2.1 und die BITV 2.0. Ausgenommen sind ausschließlich Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Ein Stadtwerk erfüllt diese Bedingung in der Regel nicht.
Für bereits bestehende Dienstleistungen läuft eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030. Für Online-Shops gibt es keine.
Für bereits bestehende Dienstleistungen läuft eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030. Für Online-Shops gibt es keine.
Punkt eins: Es gibt eine Behörde, und sie prüft von sich aus
Am 26. September 2025 hat die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen ihre Arbeit aufgenommen. Sitz ist Magdeburg, rund siebzig Beschäftigte. Sie wird nicht nur auf Beschwerde hin tätig, sondern prüft auch anlassunabhängig.
Der Bußgeldrahmen liegt bei 10.000 Euro im Regelfall und bis zu 100.000 Euro in schweren Fällen. Als letzte Maßnahme ist die Abschaltung der Seite vorgesehen.
Der Bußgeldrahmen liegt bei 10.000 Euro im Regelfall und bis zu 100.000 Euro in schweren Fällen. Als letzte Maßnahme ist die Abschaltung der Seite vorgesehen.
Punkt zwei: Der Wettbewerb kann abmahnen
Seit Ende 2025 können Mitbewerber fehlende Barrierefreiheit als Wettbewerbsverstoß geltend machen. Die Zahl der Abmahnungen ist Anfang 2026 deutlich gestiegen. Das Risiko hängt damit nicht mehr allein von der Prüfquote einer Behörde ab.
Punkt drei: Die Dokumente hat fast niemand angefasst
Das ist die Stelle, die in der Praxis am häufigsten übersehen wird — und für Energieversorger die teuerste. Die Website wurde überarbeitet, die ausgegebenen Dokumente nicht. AGB, Rechnungen, Preisblätter, Vertragsunterlagen und Anleitungen sind Bestandteil der digitalen Dienstleistung und unterliegen derselben Anforderung, Konformitätsstufe WCAG 2.1 AA.
Rechnen Sie das einmal auf Ihre Mengen hoch. Die Jahresverbrauchsabrechnung ist ein PDF und geht an jeden Kunden. Die Vertragsbestätigung ist ein PDF. Beide entstehen automatisiert aus dem Abrechnungssystem, nicht in der Website-Agentur.
Rechnen Sie das einmal auf Ihre Mengen hoch. Die Jahresverbrauchsabrechnung ist ein PDF und geht an jeden Kunden. Die Vertragsbestätigung ist ein PDF. Beide entstehen automatisiert aus dem Abrechnungssystem, nicht in der Website-Agentur.
Vier Prüfpunkte für eine Stunde
Fallen drei dieser vier Punkte negativ aus, ist das Thema nicht abgeschlossen, sondern noch nicht begonnen.
Warum sich der Aufwand doppelt rechnet
Barrierefreiheit wird meist als Pflichterfüllung behandelt. Sie betrifft allerdings die Kundengruppe mit der niedrigsten Wechselquote und der längsten Verweildauer. Für diese Gruppe entscheidet ein funktionierendes Portal darüber, ob ein Vorgang selbst erledigt wird oder als Anruf im Service landet.
Die Frist ist der eine Grund. Die Servicelast ist der andere.
Der erste Schritt dauert eine Stunde
Nehmen Sie die vier Prüfpunkte und gehen Sie sie einmal durch, gemeinsam mit jemandem aus der Abrechnung. Wenn dabei die PDFs auffallen, haben Sie das gefunden, was die meisten Häuser noch vor sich haben. Für die technische Prüfung von Portal und Dokumentenausgabe sprechen Sie uns gern an.
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